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Viele Menschen sitzten auf dem Rasen, um eine Bühne herum.

Sie möchten eine Veranstaltung oder Aktion im öffentlichen Grün durchführen?

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Wenn Sie eine Veranstaltung oder Aktion in den öffentlichen Grünanlagen durchführen möchten, benötigen Sie dafür vom Umweltbetrieb Bremen eine Erlaubnis.

Typische Beispiele für solche Aktionen sind Musikveranstaltungen, Standkonzerte (bei mehr als fünf Personen), Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Infoveranstaltungen, aber auch Filmprojekte.

Bei Veranstaltungen / Aktionen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist das Ordnungsamt Bremen zuständig. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ordnungsamt

Verfahren

Der Antrag für eine Aktion in den öffentlichen Grünanlagen sollte mindestens einen Monat vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Bei einem kurzfristig gestellten Antrag können wir aufgrund der notwendigen Beteiligung anderer Behörden nicht gewährleisten, dass die Sondernutzungserlaubnis rechtzeitig erteilt wird.

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) an den Umweltbetrieb Bremen gestellt werden.

Benötigte Angaben

Diese Informationen brauchen wir zur Bearbeitung Ihres Antrags:

  • Angaben zur Antragsstellerin oder zum Antragssteller (Vor- und Familienname, Anschrift, Telefonnummer/Mobilnummer, ggf. E-Mail Adresse)
  • Angaben zur Veranstaltungsleiterin oder zum Veranstaltungsleiter (Vor- und Familienname, Anschrift, Telefonnummer/Mobilnummer)
  • Veranstaltungskonzept (Ort, Datum, Zeiten, Umfang, Zweck und Art der Nutzung)
  • Aufstellungsplan bzw. Skizze der Aufbauten auf der Fläche (maßstabgetreu)

Gebühren

Die Gebühren für die Sondernutzungserlaubnis orientieren sich am Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (pdf, 139.3 KB) und sind abhängig von Umfang und Zweck der Veranstaltung. Die Fläche darf erst nach Erteilung der schriftlichen Erlaubnis in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie:

Die Reinigung der genutzten Fläche sowie die Kosten für ggf. notwendige Verkehrsbeschilderungen übernimmt die Veranstalterin oder der Veranstalter selbst.

Ohne Sondernutzungserlaubnis ist die Sondernutzung der öffentlichen Grünanlage ordnungswidrig und kann nach § 39 des Bremischen Naturschutz Gesetzes. mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsgrundlage

Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landespflege (pdf, 368.2 KB), § 29 Abs. 4